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Hendrik Brockmann – Ihr Anwalt

 

Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher meiner Homepage, ich möchte die Gelegenheit nutzen, mich Ihnen kurz vorzustellen. Bereits während meiner Schulzeit in Braunschweig stand für mich fest, dass ich später als Rechtsanwalt Ratsuchenden in juristischen Fragestellungen zur Seite stehen möchte.

Mein Studium der Rechtswissenschaften führte mich zuerst nach Hamburg. Während des Studiums konnte ich erste praktische Erfahrungen durch meine studienbegleitende Tätigkeit in der Kanzlei Diekmann Rechtsanwälte sammeln. Darüber hinaus absolvierte ich ein halbjähriges Praktikum in der Rechtsabteilung von Siemens Ltd China in Peking, wodurch ich wertvolle Einblicke in internationale Rechtsfälle erhalten habe. Während meiner juristischen Ausbildung ist es mir sehr wichtig gewesen, mich nicht ausschließlich auf die juristische Herangehensweise zu fokussieren, sondern Fragestellungen auch in einen wirtschaftlichen Kontext setzen zu können.

Zum Referendariat bin ich wieder in meine Heimatstadt Braunschweig zurückgekehrt. Diese Zeit verbrachte ich unter anderem bei der hier ansässigen IHK, bei Volkswagen Financial Services sowie bei der Kanzlei Schrader, Thierack & Köhler, zu der seitdem eine enge Verbindung besteht.

Als Ihr Anwalt verstehe ich mich als Generalist, der Ihnen bei allen Rechtsfragen kompetent zur Seite steht und für Ihr Anliegen individuelle, kreative und maßgeschneiderte Lösungen findet. Jedes Mandat ist andersartig und erfordert eine konzentrierte Einarbeitung. Dabei lege ich größten Wert auf eine zügige und umfassende Bearbeitung des Falles, die stets in enger Abstimmung mit Ihnen erfolgt. Hierbei stehe ich Ihnen mit meinem Fachwissen und meinen Fähigkeiten stets zur Verfügung.

Zu den Schwerpunkten meiner Tätigkeit zählt neben dem Handels- und  Gesellschaftsrecht das Zivilrecht mit all seinen Facetten. Darüber hinaus habe ich großes Interesse am öffentlichen Recht, hierbei sind insbesondere Datenschutz und Compliance zu nennen. Weiterhin übe ich eine Lehrtätigkeit aus. Im Sommersemester 2017 begann ich an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften zu lehren, dort für das Fach Bank- und Kapitalmarktrecht. Mit dieser Vorlesung wechselte ich dann 2018 an die Technische Universität Braunschweig. Seit dem Wintersemester 2019/2020 bin ich dort Lehrbeauftragter für IT- und Datenschutzrecht.

Urteile & Neuigkeiten

 

EuGH, Urteil vom 01.10.2019 - C-673/17

 

Mit Urteil vom 01.10.2019 hat der EuGH entschieden, dass das Setzen von Cookies die aktive Einwilligung des Internetnutzers erfordert. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen genügt hiernach nicht. Der Entscheidung des EuGH lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem es um technisch nicht notwendige Cookies ging – unabhängig von der Frage des Personenbezuges der verarbeiteten Daten. Der EuGH stellte zudem klar, dass nur dann wirksam eingewilligt werden kann, wenn zuvor über die Funktionsdauer der Cookies und mögliche Datendrittzugriffe informiert wurde.

 

 

BGH, Urt. v. 07.02.2019, Az. III ZR 498/16

 

1. Lehnt ein Anleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ab, dieser sei "zu dick und zu schwer" und nur "Papierkram", folgt daraus nicht ohne weitere Anhaltspunkte, dass er an einer Aufklärung über die Risiken des Investments in anderer Form nicht interessiert ist und auf ein persönliches Beratungsgespräch verzichtet

 

2. Der Pflichtenumfang des Anlageberaters wird allein durch ein solches Verhalten nicht reduziert; insbesondere wird er nicht davon entbunden, den Anleger persönlich über die wesentlichen Risiken des Geschäfts zu informieren oder zumindest darauf aufmerksam zu machen, dass der Prospekt weitere wichtige, über das Gespräch hinausgehende Hinweise enthalten kann.

 

3. Bei der Ermittlung der Vertriebskosten einer Anlage sind Abschläge, die dem einzelnen Anleger auf das Agio gewährt worden sind, zu berücksichtigten, weil sie die individuelle Vertriebskostenquote des betroffenen Anlegers mindern.

 

 

BGH, Urt. v. 15.05.2018,
Az. VI ZR 233/17

 

In einem Grundsatzurteil vom 15.05.2018 hat der BGH entschieden, dass Videoaufnahmen sogenannter „Dash-Cams“ zwar gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen, aber dennoch in einem Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel zugelassen sind. Der BGH hat sich damit gegen ein Beweisverwertungsverbot solcher Aufnahmen im Zivilprozess entschieden. Im Rahmen der durchgeführten Interessenabwägung kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Beweismittelführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits, überwiegen.

 

 

BGH, Urt. v. 13.03.2018 – VI ZR 143/17

 

Der BGH hat entschieden, dass eine Sparkassen-Kundin keinen Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen hat. Laut BGH besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, in Vordrucken und Formularen nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht. Nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis kann der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfassen ("generisches Maskulinum").

 

 

Landgericht Berlin, Urt. v. 05.12.2017 – 4 O 150/16

 

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Autokäufer einen Darlehensvertrag, den er zur Finanzierung eines PKW abgeschlossen hatte, mehr als 18 Monate nach Vertragsschluss noch widerrufen konnte. So habe die Widerrufsfrist trotz wirksamer Widerrufserklärung nicht zu laufen begonnen, da verschiedene Pflichtangaben in dem Darlehensvertrag fehlten. Hierzu zählte insbesondere sowohl eine intransparente Berechnung der sog. Vorfälligkeitsentschädigung als auch eine vollständige Aufklärung über das gesetzliche Kündigungsrecht des Verbrauchers. Ergebnis des Urteils, gegen das Berufung eingelegt wurde, ist, dass der Autokäufer die geleisteten Zahlungen zurückerhielt gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Allerdings musste sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

 

Nachtrag vom 07.05.2018: Die Parteien des Rechtsstreits haben die jeweilige Berufung ohne Angabe von Gründen zurückgenommen.

 

 

BGH, Urteile vom 21. Februar 2017, Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16

 

In der Regel dürfen Bausparverträge durch Bausparkassen zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden. Laut Bundesgerichtshof gilt dies auch dann, wenn diese Verträge noch nicht voll bespart sind. Das Kündigungsrecht folgt hierbei aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

 

 

 

 

 

 

 

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016, Az.: XI ZR 482/15 (Leitsätze)

 

1. Schließen  mehrere  Verbraucher  als  Darlehensnehmer  mit  einem  Unternehmer als Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag, kann jeder von ihnen  seine  auf  Abschluss  des  Darlehensvertrags  gerichtete  Willenserklärung selbständig widerrufen. Die Rechtswirkungen des Widerrufs im Verhältnis zwischen dem Darlehensgeber und den übrigen Darlehensnehmern richten sich nach § 139 BGB.

2. Zur  Gesetzlichkeitsfiktion  einer  Widerrufsbelehrung,  die  das  Muster  für  die Widerrufsbelehrung  um  den  Zusatz  ergänzt,  bei  mehreren  Darlehensnehmern könne jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen.

3. Der  Ausübung  eines  mangels  ordnungsgemäßer  Widerrufsbelehrung  nicht befristeten Widerrufsrechts steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Parteien  den  Verbraucherdarlehensvertrag  zuvor  gegen  Leistung  eines  Aufhebungsentgelts einverständlich beendet haben.

4. Zur  Verwirkung  des Widerrufsrechts  bei  vorzeitig  einvernehmlich  beendeten Verbraucherdarlehensverträgen.

 

 

BGH, Urteil vom 24. August 2016,
Az.: VIII ZR 100/15 (Leitsätze)

 

1. Das auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs  aufgestellten  eBay-Bedingungen  darauf  angelegt,  "einem anderen" als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden.

2. Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der abgegebenen  Gebote  unberücksichtigt.  Ein  regulärer  Bieter  muss  es  deshalb  auch  nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.

3. §156 BGB findet auf eBay-Auktionen keine Anwendung (Bestätigung der Senatsurteile  vom  7. November  2001 -VIII  ZR  13/01,  BGHZ  149,  129,  und  vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, WM 2004, 2457).

 

 

BGH, Urteil vom 07. Juli 2016,

Az.: I ZR 30/15 (Leitsätze)

 

1. Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen  enthält,  liegt  darin  ein  Angebot  auf Abschluss  eines  Maklervertrags.  Dieses  Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.

2. Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin  fernmündlich  vereinbart,  ist  der Maklervertrag  unter  ausschließlicher  Verwendung  von  Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge  bestand  nach  § 312d  Abs. 1  Satz 1  BGB  aF  ein  Widerrufsrecht  nach  den  Regelungen  des Fernabsatzrechts,  wenn  der  Vertrag  im  Rahmen  eines  für  den  Fernabsatz  organisierten  Vertriebs- und Dienstleistungs

 

3. Ein  Immobilienmakler  nutzt  ein  für  den  Fernabsatz  organisiertes  Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: ImmobilienScout24") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag  in  dieser  Weise  zustande  kommt.  Es  kommt  nicht  darauf  an,  dass  die  Durchführung  eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.

4. Das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des 27. Juni 2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.

5. Hat  der  Makler  den  Verbraucher  nicht  darauf  hingewiesen,  dass  er  nach  einem  erklärten  Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF zu.

 

 

BGH, Urteil vom 06. April 2016, Az.: VIII ZR 261/14

 

Die sogenannte Besichtigungsklausel, etwa „gekauft wie gesehen“ oder „gekauft wie besichtigt“, stellt keinen generellen Gewährleistungsausschluss dar. Diese Klausel schließt unter Umständen diejenigen Mängel aus, die bei einer Besichtigung des Kaufgegenstandes (vor Abschluss des Kaufvertrages) für den Käufer erkennbar waren.

 

 

BGH, Urteil vom 15. April 2015,

Az. VIII ZR 80/14

 

Beim Gebrauchtwagenkauf bedeutet der Vertragszusatz „TÜV neu“ verkehrssicher. Ist dies nicht der Fall, darf der Käufer – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – vom Kaufvertrag zurücktreten.

„Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei.“

 

 

 

 

 

 

 

OLG Hamm, Urteil vom 14. April 15,

Az. 26 U 125/13

 

Alleine der Umstand, dass mit zeitgleich fünf Infektionen der gleichen Art bei Patienten eines Krankenhauses auftreten, führt hinsichtlich der Beweisbarkeit von Hygienemängeln nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten eines auf Schadensersatz klagenden infizierten Patienten

 

 

BGH, Urteil vom 16. Januar 2015,

Az. V ZR 110/14

 

Rauchen auf dem eigenen Balkon kann zu einem Unterlassungsanspruch für vom Zigarettenqualm Beeinträchtigte führen – entscheidend ist hierbei der konkrete Grad der Belästigung.

„1. Die Störung eines Mieters in seinem Besitz durch den Tabakrauch eines anderen Mieters, der auf dem Balkon seiner Wohnung raucht, ist auch dann eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB, wenn dem anderen Mieter im Verhältnis zu seinem Vermieter das Rauchen gestattet ist.

2. Nach dem auf den Besitzschutzanspruch (§ 862 Abs. 1 BGB) entsprechend anzuwendenden Maßstab des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter Einwirkungen durch das Rauchen eines anderen Mieters nicht verbieten, wenn sie einen verständigen Nutzer in dem Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

3.

a) Der Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht auch gegenüber wesentlichen Beeinträchtigungen nicht uneingeschränkt, weil der durch den Rauch gestörte Mieter auf das Recht des anderen Mieters Rücksicht nehmen muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der eigenen Wohnung gehört.

b) Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme führt im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung. Für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, sind dem einen Mieter Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.

4.

a) Gesundheitsschädliche Immissionen durch Tabakrauch sind wesentliche Beeinträchtigungen, die nicht geduldet werden müssen. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander.

b) Der Mieter, der unter Berufung auf die Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens von einem anderen Mieter verlangt, das Rauchen auf dem Balkon zu unter- lassen, muss das sich aus den Nichtraucherschutzgesetzen ergebende Indiz erschüttern, dass mit dem Rauchen im Freien keine solchen Gefahren einhergehen.“

 

 

BVerfG, Beschluss vom 07. April 15,

Az. 1 BvR 1432/10

 

Einkommens- und Erbschaftssteuer – Zinsansprüche sind doppelt steuerpflichtig.

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OLG Hamburg, Beschluss vom 24. März 2015, Az. 10 U 5/11

 

Der Weiterverkauf benutzter bzw. gebrauchter E-Books kann untersagt werden. Die urheberrechtlichen Regelungen, die etwa auf „echte“ Bücher Anwendung finden, sind hiernach auf im Internet vertriebene Werke nicht anwendbar.

 

 

BGH, Urteil vom 21. Januar 2015,

A. VIII ZR 51/14

 

Schadensersatz für den Mieter, dessen Vorkaufsrecht vereitelt wird.

Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umständen erst nach Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat.

 

 

 

 

 

Publikationen

 

05/2018

„Verschärfter Datenschutz durch die DSGVO“, in: Service Seiten Immobilien, S. 38 f.

 

03/2012                                  „Bezahlmöglichkeiten im Internet – schnell, sicher und datenschutzkonform?“, in: DuD 2012, S. 902 ff.

 

10/2011

„Internetwerbung von Dienstleistern – praktisch oder kritisch?“,

in ZD 2012, S. 261 ff.,
mit Rechtsanwältin
Stephanie Iraschko-Luscher

 

 

 

 

 

02/2010

 „Datenschutz im Internet – Widerspruch oder Herausforderung?“,

in: RDV 2010, S. 261,

mit Rechtsanwältin Stephanie Iraschko-Luscher

 

09/2009

„Mail-order trade in medicines in Europe – a guide for legislators to protect consumers”,

in: European Journal of Health Law, 16 (2009), S. 351 – 366,

mit Dr. Seeberg-Elverfeldt, LLM

 

08/2009                                  „Datenschutzrechtliche Probleme der Forderungsrealisierung durch Externe im Gesundheitsbereich“,

in MedR, Vol. 27, No. 8, S. 453f., mit Rechtsanwalt Peter Bayh und Rechts-

anwältin Stephanie Iraschko-Luscher

 

 

 

07/2009

„Welche Krankheitsdaten darf der Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter abfragen?“,

in: NZA 2009, S. 1239 ff.

 

04/2009

 „Der Arzt als Verrichtungsgehilfen – eine kritische Würdigung des BGH-Urteils VI 39/08“,

in Arzt, Zahnarzt und Recht, 4/09, S. 90 mit Rechtsanwältin Fabienne Diekmann

 

11/2006

„Einwilligung, ein stumpfes Schwert im Datenschutz?“,

in DuD 11/06, S. 706,

mit Rechtsanwältin

Stephanie Iraschko-Luscher

Kooperationspartnerschaft

 

Eine Kooperationspartnerschaft besteht zu der Kanzlei Schrader, Thierack & Köhler, die zu den traditionsreichen Braunschweiger Rechtsanwalts- und Notariatskanzleien gehört und insbesondere für ihre umfassende vertragsrechtliche, baurechtliche und wirtschafts- sowie gesellschaftsrecht-

liche Beratung seit langem bekannt ist.

 

 

 

 

Breite Straße 25/26

38100 Braunschweig

 

Tel.: 0531 / 244 22-0

Fax: 0531 / 244 22-44

 

Vier Anwälte sind auch als Notare bestellt.

 

www.Schrader-Thierack-Koehler.de

 

 

Kontakt

 

Rechtsanwalt

Hendrik Brockmann

 

 

 

 

Breite Straße 25/26

38100 Braunschweig

 

Tel.: 0531 / 244 22-0

Fax: 0531 / 244 22-44

E-Mail: info@rechtsanwalt-brockmann.de

Internet: www.rechtsanwalt-brockmann.de

 

 

Impressum / Rechtliche Hinweise

 

Angaben gemäß § 5 des Telemediengesetzes (TMG), § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) sowie nach § 2 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) und andere Hinweise:

 

Rechtsanwalt Hendrik Brockmann

Breite Straße 25/26

38100 Braunschweig

Tel.: 0531 / 244 22-0

Fax: 0531 / 244 22-44

E-Mail: info@rechtsanwalt-brockmann.de

 

 

Zulassung

 

Soweit nicht anders angegeben, ist Rechtsanwalt Hendrik Brockmann in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen und gehört der Rechtsanwaltskammer seines Standortes an, die als Aufsichtsbehörde für ihn zuständig ist:

 

Rechtsanwaltskammer Braunschweig

Lessingplatz 1

38100 Braunschweig

 

Die Datenbank der Bundesrechtsanwaltskammer enthält die Zulassungsdetails.

 

 

Berufsrechtliche Regelungen

 

Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:

 

BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung

BORA - Berufsordnung für

Rechtsanwälte

– Fachanwaltsordnung (FAO)

RVG - Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

– Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE)

– Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

– Law Implementing the Directives of the European Community pertaining to the professional law regulating the legal profession

 

 

Diese und weitere Berufsregeln können bei der Bundesrechtsanwaltskammer, dort unter „Informationspflichten gemäß § 5 TMG“ bzw. unter „Berufsrecht“, eingesehen werden.

 

 

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

Die anwaltliche Dienstleistung von Rechtsanwalt Hendrik Brockmann unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Gerichtsbarkeit.

 

 

Außergerichtliche Streitschlichtung

 

Ich bin aufgrund gesetzlicher Verpflichtung dazu gehalten, Sie unabhängig davon, ob ich an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teilnehme oder nicht, darüber zu informieren, dass die Europäische Kommission zur außergerichtlichen Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) eingerichtet hat. Die Plattform finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

 

Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit, die außergerichtliche Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Braunschweig (gem. § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191 f. BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de), E-Mail: Schlichtungsstelle@brak.de, durchzuführen.

 

Berufshaftpflichtversicherung

 

Die Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der ERGO Versicherung AG, Victoriaplatz 1, 40477 Düsseldorf. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt so mindestens den Anforderungen des § 51 Bundesanwaltsordnung (BRAO).

 

Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV (V.i.S.d.P.):

Hendrik Brockmann

Breite Straße 25/26

38100 Braunschweig

info@ra-brockmann.de

 

 

Datenschutz

 

Die Datenschutzerklärung finden Sie hier.

 

 

Multidisziplinäre Tätigkeiten / berufliche Gemeinschaften / Interessenkonflikte

Kooperationen unterhält Rechtsanwalt Hendrik Brockmann mit:

 

Schrader, Thierack & Köhler, Rechtsanwälte und Notar, Breite Straße 25/26, 38100 Braunschweig

Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten auf Grund berufsrechtlicher Regelungen untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Vor Annahme eines Mandats wird deshalb immer sorgfältig geprüft, ob ein Interessenkonflikt vorliegt.

 

 

 

 

 

Weitere Hinweise

 

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